ein nicht genügend im jahreszeugnis ===================================== * schüler/innen, die im jahreszeugnis in den pflichtgegenständ

Ein "Nicht genügend" im Jahreszeugnis
=====================================
* Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen eine
positive Beurteilung haben, sind zum Aufsteigen in die nächsthöhere
Schulstufe derselben Schulart berechtigt (§ 25 Abs. 1 SchUG).
* Schüler/innen, die im Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die
Note "Nicht genügend" haben, sind trotzdem zum Aufsteigen berechtigt,
wenn
*
der betreffende Pflichtgegenstand nicht schon im Jahreszeugnis des
vorhergegangenen Schuljahres mit "Nicht genügend" beurteilt wurde,
und
*
der betreffende Gegenstand in einer höheren Schulstufe
lehrplanmäßig vorgesehen ist,
und
*
die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler/die Schülerin
aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen aller
Voraussicht nach am Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe
erfolgreich teilnehmen wird (§ 25 Abs. 2 SchUG).
* Wenn ein Schüler/eine Schülerin mit einem "Nicht genügend" in die
nächsthöhere Schulstufe aufsteigt und im folgenden Jahr im selben
Gegenstand wieder ein "Nicht genügend" erhält, ist ein neuerliches
Aufsteigen aufgrund eines Konferenzbeschlusses nicht mehr möglich. In
diesem Fall und bei einem negativen Beschluss der Klassenkonferenz
muss, um aufsteigen zu können, zu einer Wiederholungsprüfung
angetreten und diese bestanden werden (§ 25 Abs. 2 SchUG).
Ablegen einer Wiederholungsprüfung
Wer ein "Nicht genügend" im Jahreszeugnis hat, kann - unabhängig
davon, ob er/sie zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht, zu Beginn
des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen (§ 23 Abs.
1 SchUG).
Klassenkonferenz (§ 20 SchUG)
=============================
In der 2. Woche vor Schulschluss tritt die Klassenkonferenz zusammen.
Sie entscheidet bei einem "Nicht Genügend" ...
*
über die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere
Schulstufe derselben Schulart,
*
über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere
Schulstufe derselben Schulart,
*
über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der
besuchten Schulart.
Eine solche Entscheidung ist spätestens am folgenden Tag unter Angabe
der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung den betroffenen
Schüler/innen bzw. deren Eltern bekannt zu geben (§ 20 Abs. 6 SchUG).
Gegen die Entscheidung ist eine Berufung möglich.
Berufung (§ 71 SchUG)
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1.
Es besteht die Möglichkeit, gegen die Nichtberechtigung zum
Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse oder wenn die letzte
Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen ist ( Entscheidung gem.
§ 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung einer oder zweier
Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) zu
berufen, z. B. mit der Begründung, dass
- zwar das eine "Nicht genügend", nicht jedoch die Entscheidung
der Klassenkonferenz auf Nichtberechtigung zum Aufsteigen
gerechtfertigt ist,
- ein oder mehrere "Nicht genügend" im Jahreszeugnis nicht
gerechtfertigt sind,
- die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfungen nicht
gerechtfertigt (§ 71 Abs.2 SchUG).
2.
Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im
Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder
anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von fünf Tagen ab
Erhalt der Entscheidung der Klassenkonferenz bei der Schule
einzubringen und an die Schulbehörde erster Instanz
(Bezirksschulrat) zu richten (§ 71 Abs.2 SchUG). Die Frist für die
Einbringung der Berufung beginnt mit der Zustellung.
Achtung: Wenn ein Schüler trotz "Nicht genügend" zum Aufsteigen
berechtigt ist, ist keine Berufung möglich!
3.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, bis zu
einer eventuell anders lautenden Entscheidung darf der Schüler/die
Schülerin nicht aufsteigen bzw. gilt die letzte Schulstufe nicht
als erfolgreich abgeschlossen (§ 71 Abs. 2 SchUG ).
Zustellung (§ 72 SchUG)
*
Schriftliche Entscheidungen sind nachweislich zuzustellen.
*
Die Ausfertigung kann aber auch dem Schüler zur Übergabe an die
Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden  Empfang schriftlich
bestätigen lassen.
Fristberechnung (§ 74 SchUG)
*
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird
der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis
fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
*
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Sonn- oder Feiertage
nicht behindert.
*
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag,
ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
*
Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Berufungsverfahren
Es gibt für die Schulbehörde erster Instanz vier Möglichkeiten:
1.
Der Berufung wird durch die Schulbehörde erster Instanz
stattgegeben. Ein neues Jahreszeugnis wird ausgestellt und der
Schüler/die Schülerin ist zum Aufsteigen berechtigt bzw. hat die
Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.
2.
Die Berufung wird abgewiesen. Die Entscheidung der
Klassenkonferenz wird damit durch die Schulbehörde erster Instanz
bestätigt.
3.
Kommissionelle Prüfung:
Wenn die Unterlagen, was relativ selten der Fall ist, für eine
Entscheidung als unzureichend erscheinen, kann der/die Schüler/in
zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen werden.
4.
Die Berufung wird zurückgewiesen, wenn sie nicht fristgerecht
eingebracht wird.
Muster für Beeinspruchungen
===========================
Kurz gefasste Berufung
----------------------
Name und Adresse des Berufungswerbers/der Berufungswerberin (Eltern
bzw. eigenberechtigter Schüler oder eigenberechtigte Schülerin)
Name und Adresse der Schulbehörde erster Instanz
Ort, Datum
Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der ____ Klasse der/des
_______________________ (Name der Schule) vom _____________ (Datum),
dass der Schüler/die Schülerin ____________________ (Name) zum
Aufsteigen nicht berechtigt ist, erhebe ich
B e r u f u n g
mit folgender Begründung:
Die Beurteilung in dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen
___________________ mit "Nicht genügend" ist unrichtig, weil ......
Unterschrift
Ausführliche Berufung
---------------------
Name und Adresse des Berufungswerbers/der Berufungswerberin (Eltern
bzw. eigenberechtigter Schüler oder eigenberechtigte Schülerin)
Name und Adresse der Schulbehörde erster Instanz
Ort, Datum
Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 6.b Klasse des/der
________________________ (Name der Schule) vom ____________ (Datum)
erhebe ich
B e r u f u n g.
Die Klassenkonferenz der 6.b Klasse hat am __________(Datum)
entschieden, dass mein Sohn ___________________ (Name) zum Aufsteigen
in die 7. Klasse nicht berechtigt ist, da das Jahreszeugnis in den
Pflichtgegenständen Physik und Deutsch die Beurteilung "Nicht
genügend" aufweisen wird.
Die Beurteilung im Pflichtgegenstand Physik ist richtig, im
Pflichtgegenstand Deutsch jedoch wäre er aufgrund seiner Leistungen
positiv zu beurteilen. Die Schulnachricht wies in diesem
Pflichtgegenstand die Beurteilung "Genügend" auf, da die zwei
Schularbeiten des 1. Semesters mit "Genügend" beurteilt wurden und er
auch eine mündliche Prüfung bestanden hat.
Im zweiten Semster wurde die erste Schularbeit mit "Nicht genügend",
die zweite mit "Nicht genügend" und die dritte mit "Befriedigend"
beurteilt. Die mündliche Prüfung dieses Semesters war laut Mitteilung
des Lehrers am Ende der betreffenden Unterrichtsstunde mit "Genügend"
beurteilt worden. Auch hat mein Sohn während des ganzen Schuljahres im
Pflichtgegenstand Deutsch im Unterricht aufmerksam mitgearbeitet.
Aufgrund der überwiegend positiven Leistungen und der Bestimmung des
Schulunterrichtsgesetzes, wonach dem zuletzt erreichten Leistungsstand
das größere Gewicht zuzumessen ist, ist die Beurteilung mit "Nicht
genügend" im Pflichtgegenstand Deutsch unrichtig. Das Jahreszeugnis
dürfte nur eine negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Physik
aufweisen. Mit nur einem "Nicht genügend" aber hätte mein Sohn
aufgrund seiner guten Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen
gemäß § 25 Abs. 2 SchUG die Berechtigung zum Aufsteigen erhalten
müssen.
Da außer den beiden angeführten Beurteilungen ("Nicht genügend" in
Physik und die angefochtene unrichtige Beurteilung im
Pflichtgegenstand Deutsch, die richtig "Genügend" lauten müßte) keine
schlechtere Beurteilung als "Befriedigend" in dem Jahreszeugnis
aufscheint, erfüllt er aufgrund dieser Leistungen die Voraussetzungen
für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der 7. Klasse der von
ihm besuchten Schulart.
Unterschrift
Berufung nach einer Wiederholungsprüfung
----------------------------------------
Name und Adresse des Berufungswerbers/der Berufungswerberin (Eltern
bzw. eigenberechtigter Schüler oder eigenberechtigte Schülerin)
Name und Adresse der Schulbehörde erster Instanz
Ort, Datum
Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der 2.c Klasse des/der
____________________ (Name der Schule) vom ___________ (Datum), dass
der Schüler/die Schülerin _____________ (Name) zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, erhebe ich
B e r u f u n g
Begründung:
Der Schüler/die Schülerin hat die 2.c Klasse mit "Nicht genügend" in
Mathematik sowie in Geschichte und Sozialkunde abgeschlossen und in
beiden Gegenständen am_____________ (Datum) und am _________ (Datum)
Wiederholungsprüfungen abgelegt. Die Wiederholungsprüfung aus
Mathematik fiel positiv aus. Meiner Meinung nach ist der Schüler/die
Schülerin trotz dem verbliebenenen "Nicht genügend" in Geschichte und
Sozialkunde zum Aufsteigen in die dritte Klasse berechtigt, da das
Jahreszeugnis nur noch in Leibesübungen sowie in Geographie und
Wirtschaftskunde ein "Genügend", sonst aber durchwegs gute Noten
aufweist. Das "Genügend" in Leibesübungen läßt zudem nicht befürchten,
dass der Schüler/ die Schülerin die nächste Schulstufe nicht
erfolgreich bewältigen wird. Das "Genügend" in Geographie und
Wirtschaftskunde wurde erst nach der letzten Prüfung festgelegt. Davor
lagen die Leistungen des Schülers/der Schülerin zwischen den Noten
"Befriedigend" und "Genügend"; einer der beiden Tests war mit
"Befriedigend" beurteilt worden, ebenso die Leistungen im ersten
Semester.
Unterschrift
Grundsätze für einen Konferenzbeschluss
zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“
Die Konferenzbeschlüsse zum „Aufsteigen mit einem Nicht genügend“
richten sich ausschließlich nach dem Erl. des bm:bwk vom 21. 3. 1997.
* Aufsteigen mit einem Nicht genügend bedeutet die Ausnahme.
* Ausgangspunkt der Prognose sind die Leistungen des Schülers in den
Pflichtgegenständen,
die mit Genügend abgeschlossen wurden und eine vorausschauende
Bedachtnahme auf die
Lehrplananforderungen in der nächsten Klasse.
* Leistungen in den Genügend-Fächern sind zu beschreiben.
* Qualität der Genügend untersuchen: aufsteigend, abfallend;
schwaches, normales, gutes
Genügend.
* Ein Genügend nach § 19(3a) - Information der Eltern durch
„Frühwarnsystem“
ist ein „schwaches Genügend“ bzw. erst auf Grund einer mündlichen
Prüfung
gem. § 5 Abs. 2.
* Zusammenfassung: Das Leistungsbild im abgelaufenen Schuljahr muss in
allen positiv
beurteilten Pflichtgegenständen hinreichende Arbeits-und
Lernkapazitäten signalisieren.
Der Schüler muss Zeit haben, sowohl den neuen Lehrstoff zu erarbeiten
als auch die aus
dem abgelaufenen Jahr stammenden Lücken im Gegenstand mit Nicht
Genügend zu schließen.
* Nicht die Zahl der Genügend ist maßgebend, sondern ihre Qualität und
Tendenz.
* Bei „mehreren“ Genügend muss allerdings eine starke Tendenz in
Richtung „Befriedigend“
gegeben sein und bei Schularbeitsgegenständen sollen über dem
Durchschnitt liegende
Leistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres aufscheinen.
* Bei Leistungsrückstand, z.B. auf Grund von Krankheit, körperlicher
Behinderung,
außergewöhnlicher familiärer Umstände ist eine Rücksichtnahme
angebracht!
* Befriedigend im Vorjahr bei Wiederholung einer Schulstufe (§ 25 Abs.
1 SchUG):
Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei
Wiederholen von
Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note
„Nicht genügend“
enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der
Schulstufe mit
„Befriedigend“ beurteilt wurde. Dieser Fall des erfolgreichen
Abschlusses einer Schulstufe
liegt nur dann vor, wenn die hiefür festgelegten Voraussetzungen auf
einen einzigen
Pflichtgegenstand zutreffen.
Wenn ein Schüler beim Wiederholen der Schulstufe zwei oder mehr „Nicht
genügend“ am
Ende des Unterrichtsjahres aufweist, kann die Bestimmung des § 25 Abs.
1 nicht angewendet
werden.
* Die Klassenkonferenz hat unter Zugrundelegung pädagogischen
Sachverstandes und
nach der allgemeinen Erfahrung eine vertretbare Einschätzung bzw. eine
Prognose
(= Beurteilung nach dem augenblicklichen Wissensstand) vorzunehmen.
BEIZUBRINGENDE UNTERLAGEN
bei Berufungen in Zusammenhang mit einer
BEURTEILUNG MIT "NICHT GENÜGEND"
gem. § 71 SchUG
*
Kopie der Entscheidung der Klassen- oder Schulkonferenz
(mit Bestätigungung des Absendedatums)
*
Schriftliche Berufung (mit Begründung)
*
Mitteilung der Schule nach § 19 Abs. 3a SchUG
*
Aufzeichnungen über den Besuch des Förderunterrichtes
*
Aufzeichnungen über Absenzen
*
Protokoll der Klassenkonferenz (über Aufsteigen mit 1 NG,
Wiederholungsprüfungen, Wiederholen gem.§25 SchUG)
*
Schularbeitenhefte und/oder Tests (Originale)
*
Kopie der Katalogseite des betr. Schülers/der Schülerin
*
Aufzeichnungen über die Mitarbeit (auch Aufzeichnungen
des Lehrers/der Lehrerin, die nicht im Katalog vermerkt sind)
*
Protokolle über mündliche Prüfungen
*
Hefte und Mappen bzw. andere Unterlagen mit Merkstoff und
Übungen
*
Klassenbuch (Lehrstoffeintragungen - Vergleich mit dem
Lehrplan)
*
Schriftliche Stellungnahme des Lehrers/der Lehrerin
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