eigentumserwerb an beweglichen sachen kraft gesetzes, §§946 ff. bgb i. verbindung mit einem grundstück, ii. verbindung mit beweglichen sac
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetzes, §§946 ff. BGB
I. Verbindung mit einem Grundstück, II. Verbindung mit beweglichen
Sachen, III. Vermischung/Vermengung, IV. Verarbeitung,
§946 BGB §947 BGB §948 BGB §950 BGB
Voraussetzung: Voraussetzung: Voraussetzung: Voraussetzung:
bewegliche Sache wird Bestandteil bewegliche Sachen werden durch Ver-
• Vermischung, wenn Ausgangs- Neue Sache
eines Grundstücks bindung wesentliche Bestandteile einer stoff
physikalisch nicht mehr zu hergestellt u. Ver-
• feste Verbindung, §94 BGB einheitlichen Sache; trennen (z.B.
Flüssigkeit) arbeitungswert nicht
• kein Scheinbestandteil, §95 BGB gem. §93 BGB (+), wenn Trennung zur
geringer als Stoffwert
Zerstörung/ Wesensänderung führte • Vermengung, wenn Trennung
zwar technisch machbar aber
optisch unmöglich
Rechtsfolge: Rechtsfolge: Rechtsfolge: Rechtsfolge:
Grundstückseigentümer wird • Entstehung v. Miteigentum, §947 I BGB
Hersteller erwirbt
i nsgesamt Eigentümer • Entstehung v. Haupteigentum, falls eine
Eigentum an der neuen
der Sachen Hauptsache wird, §947 II BGB Sache
→ Eigentumserwerb tritt automatisch (=kraft Gesetzes) ein
→ §§946 ff. unabdingbar wegen Rechtssicherheit und -klarheit
→ Ausnahme: Herstellereigenschaft i.S.v. §950 BGB dispositiv (BGH; aA:
hL)
→ Erwerb auch bei Bösgläubigkeit und Abhandenkommen, keine Anwendung
der §§932 ff. BGB
→ Entschädigung für bisherige Eigentümer aus §951 i.V.m. §812 BGB
(Rechtsgrundverweisung)
→ Erlöschen von Rechten Dritter gem. §949 BGB
Sonstige Erwerbstatbestände: Ersitzung, §§937 ff. BGB/ Aneignung,
§§958 ff. BGB/ Fund, §§965 ff. BGB
Entschädigung für Rechtsverlust gem. §951 BGB
Absatz 1:
(allg. Ansicht) Rechtsgrundverweisung auf §§812 ff. BGB – LK und NLK,
§951 I 1.
Klarstellung, dass Erwerb nach den §§946 ff. keinen Rechtsgrund i.S.v.
§§812 ff. BGB darstellt, die Kondiktion aber nur auf Wertersatz lauten
kann, §951 I 2.
Absatz 2:
Streit, wie Absatz 2 insbesondere im Verhältnis zu Absatz 1 auszulegen
ist:
• BGH: kein selbstständiges Wegnahmerecht durch §951 II 2, sondern nur
Ergänzung des §997 BGB; sonst Aushöhlung des Gedankens aus §951 I 2.
Wegnahmerecht findet nur Anwendung, wenn ein Dritter die Verbindung
herbeigeführt hat.
• hL: selbstständiges Wegnahmerecht für den Geschädigten; die
Begrenzung auf Fälle, in denen ein Dritter die Verbindung
herbeigeführt hat, überzeugt nicht: Die Verarbeitung etc. durch den
direkt Begünstigten ist weniger schützenswert, als ob ein Dritter
gehandelt hat.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten Wertersatz vorzuziehen sein wird, weil im Falle der
Ablösung der Wegnahmeberechtigte gem. §258 kostenpflichtig ist!
Grds. soll aber eine de facto mögliche Trennung nicht durch eine
Fiktion ausgeschlossen werden!
Geld = bewegliche Sache i.S.v. §§948, 947 BGB?
• hM: (+), Geld ist eine solche bewegliche Sache, daher entsteht
Miteigentum am gesamten Geldbetrag.
• aA: („Geldwerttheorie“) entscheidend ist nicht der Sachwert, sondern
nur der verkörperte Wert; der Eigentümer des Geldes, welches vermengt
wurde kann demnach Herausgabe eines entsprechenden Betrages gem. §985
BGB fordern
Gesetzlicher Eigentumserwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen
→ Regelungen in den §§953-957 BGB
• Grundsatz: Der Eigentümer der (Haupt-)Sache wird auch Eigentümer der
Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, §953 BGB.
• Ausnahmen: Gegenteiliges ergibt sich aus den §§954-957 BGB:
- §954 BGB: Erwerb durch dinglich Berechtigten mit Trennung
- §955 BGB: Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
- §956 BGB: Erwerb durch persönlich Berechtigten nach Gestattung des
Eigentümers oder sonstigem Berechtigten und Inbesitznahme nach
Trennung
- §957 BGB: Erwerb aufgrund Gestattung vom Nichtberechtigten, wenn NB
Besitzer der Muttersache/Teilbesitzer des ungetrennten Erzeugnisse
oder Bestandteile ist + Erwerber gutgläubig ist