verordnung des bundesministers für land- und forstwirtschaft, umwelt und wasserwirtschaft über vermarktungsnormen für geflügelfleisch stf: b

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
StF: BGBl. II Nr. 372/2001
Änderung
idF:
BGBl. II Nr. 217/2003
BGBl. I Nr. 68/2007 (BG)
(NR: GP XXIII RV 38 AB 134 S. 24. BR: AB 7711 S. 746.)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a, 9, 22a und 26 Abs. 3 des
Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1995, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Text
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung
nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die im
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch erlassen
sind:
1.
Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 173 vom 6. Juli
1990, S. 1,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit
ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr.
1906/90 des Rates über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, ABl.
Nr. L 143 vom 7. Juni 1991, S. 11.
Kennzeichnung für unverpacktes Geflügelfleisch
§ 2. Unverpacktes oder im Sinne des § 2 der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993,
verpacktes Geflügelfleisch darf unbeschadet sonst bestehender
Kennzeichnungsvorschriften nur zum Verkauf vorrätig gehalten,
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr
gebracht werden, wenn es mit den Angaben gemäß Art. 5 Abs. 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 gekennzeichnet ist.
Marktnotierungen
§ 3. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen,
die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte
Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch
vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen
die Qualitätsklassen (Handelsklassen) zugrunde zu legen.
Vorschriften für Schlacht- und Zerlegebetriebe
§ 4. (1) Jedes Los im Sinne des Art. 1a der Verordnung (EWG) Nr.
1538/91 ist vom Schlacht- und Zerlegebetrieb so zu kennzeichnen, dass
das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Die Loskennzeichnung
muss vom Schlacht- und Zerlegebetrieb in einem Herstellungsprotokoll
aufgeführt werden.
(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die
Ergebnisse der Kontrollen über die Wasseraufnahme nach Art. 14a Abs. 3
Unterabs. 1 und Art. 14b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91
festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.
Untersuchung des Wassergehaltes
§ 5. (1) Für die Kontrolle des Wassergehalts gefrorener oder
tiefgefrorener Masthühner/Hähnchen nach Art. 14a Abs. 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren nach Anhang V der Verordnung
(EWG) Nr. 1538/91 (Drip-Verfahren) bestimmt.
(2) Für die Kontrolle des Gesamtwassergehaltes gefrorener oder
tiefgefrorener Geflügelteilstücke nach Art. 14b Abs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 1538/91 sind die Proben gemäß § 23 des
Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.
(3) Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem
Zufallsprinzip zehn Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige
Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesamt für
Ernährungssicherheit (Abt. Analytik I) im gefrorenen bzw.
tiefgefrorenen Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der
Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(4) Die Untersuchungsanstalt hat den Gesamtwassergehalt von
Geflügelteilstücken nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIa
(chemischer Test) der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 zu bestimmen und
das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die
Proben zur Untersuchung übermittelt hat.
Nationales Referenzlaboratorium
§ 6. Nationales Referenzlaboratorium für die Analysen des
Wassergehalts von Geflügelfleisch im Sinne der Art. 14a und 14b der
Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist die Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH und das Bundesamt für Ernährungssicherheit
(Abt. Analytik II).
Kontrollgebühren
§ 7. (1) Werden bei den Kontrollen Überschreitungen der Grenzwerte
festgestellt, so sind die Kosten der Untersuchung vom
Verfügungsberechtigten zu tragen. Die Kosten der erforderlichen
Zusatzkontrollen gemäß Art. 14a Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr.
1538/91 sind vom Schlacht- und Zerlegebetrieb zu tragen. Diese Kosten
setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Zusatzgebühr für den
Zeitaufwand zusammen.
(2) Die Grundgebühr für die erforderlichen Zusatzkontrollen beträgt
50,87 Euro und die Gebühr für den Zeitaufwand 21,80 Euro je
angefangene halbe Stunde.
Probenziehung bei alternativen Haltungsformen
§ 8. (1) Wird gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 bei der
Etikettierung von der Angabe der Haltungsform "Gefüttert mit ...%..."
Gebrauch gemacht, so sind in den nach Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr.
1538/91 regelmäßig zu kontrollierenden Betrieben Futtermittelproben zu
Untersuchungszwecken gemäß § 23 des Qualitätsklassengesetzes zu
entnehmen.
(2) Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100 kg sind mehrere
Einzelproben nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt
zu entnehmen. Aus den Einzelproben ist eine Sammelprobe zu bilden.
Diese Sammelprobe ist auf 2 kg zu reduzieren und in zwei gleichartige
Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesamt für
Ernährungssicherheit zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der
andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(3) Die Untersuchungsanstalt hat eine mikroskopische Untersuchung
durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle
mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
Strafbestimmungen
§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des
Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
1.
entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,
feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
2.
entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für
Geflügelfleisch nicht die Qualitätsklassen (Handelsklassen) zugrunde
legt,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 die Loskennzeichnung nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
4.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht oder nicht
richtig aufführt,
5.
entgegen § 4 Abs. 2 ein Register nicht oder nicht richtig führt oder
nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters,
wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält,
anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
1.
das nicht in die nach Art. 3 Abs. 1 vorgeschriebene Qualitätsklasse
(Handelsklasse) eingestuft ist,
2.
das sich nicht in einem nach Art. 3 Abs. 2 zugelassenen
Angebotszustand befindet,
3.
bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Art. 4
vorgeschriebenen Angaben gemacht sind,
4.
bei dem nicht die nach Art. 5 Abs. 2 oder 3 vorgeschriebenen Angaben
gemacht sind.
(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters,
wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem er
1.
entgegen Art. 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der
vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,
feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
2.
entgegen Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 zweiter Satz Innereien anders als
vorgeschrieben anbietet,
3.
entgegen Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines Organs nicht auf
dem Etikett angibt,
4.
entgegen Art. 3 Abs. 1 Satz 2
a)
bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder
b)
bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,
5.
entgegen Art. 9 das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben
angibt,
6.
entgegen Art. 10 Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der Haltungsform andere als
die zugelassenen Begriffe verwendet,
7.
entgegen Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ohne besondere Zulassung Begriffe gemäß
Art. 10 verwendet,
8.
entgegen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig Buch führt,
9.
entgegen Art. 14a Abs. 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der
Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig
hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr
bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang
V (Drip-Verfahren) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert
überschreitet,
10.
entgegen Art. 14a Abs. 4 Lose oder Bestandteile von Losen vor
Abschluss des Kontrollverfahrens vermarktet,
11.
entgegen Art. 14b Abs. 1 frische, gefrorene oder tiefgefrorene
Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder
Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert,
verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem
Analyseverfahren gemäß Anhang VIa (chemischer Test) bestimmten
technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.
§ 10. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 581/1995,
außer Kraft.
© 2008 Bundeskanzleramt ÖsterreichO

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