u mweltmedizinische begutachtung gemäß nö heilvorkommen- und kurortegesetz: kuranstaltenbewilligung =========================================

U mweltmedizinische Begutachtung gemäß NÖ Heilvorkommen- und
Kurortegesetz: Kuranstaltenbewilligung
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(Information für Antragsteller)
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Diese Unterlage soll zur Beschleunigung von medizinischen
Begutachtungen für die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß NÖ
Heilvorkommen- und Kurortegesetz dienen. Nur rechtzeitige,
vollständige und übersichtliche Unterlagen gewährleisten eine rasche
Begutachtung der zuständigen Fachabteilung.
Da im Land Niederösterreich mit dem elektronischen Akt gearbeitet
wird, ist es hilfreich, die vom Bewilligungswerber beizubringenden
Unterlagen im word- oder pdf-Format (nicht gescannt) vorzulegen.
Die angeführten Auflagen sind üblicherweise im Rahmen eines Gutachtens
zu erwarten. Sie dienen dazu, einen niederösterreichweit einheitlichen
Standard herzustellen, und werden auch regelmäßig in österreichweiten
Gutachtersitzungen abgestimmt. Sie sind allerdings durch die
Amtssachverständigen noch an die Situation vor Ort anzupassen, wobei
der Umfang sowohl erweitert als auch um nicht zutreffende Aspekte
eingeschränkt werden kann.
Da nur eine Betriebsbewilligung und keine gesonderte
Errichtungsbewilligungsverhandlung vorgesehen ist, empfiehlt sich eine
möglichst frühzeitige Vorbesprechung mit dem Betreiber/Planer einer
Kuranstalt, d.h. vor der Errichtung, um fachliche Vorgaben erörtern
und bereits in der Planung berücksichtigen zu können.
Voraussetzungen:
*
Es wird ein ortsgebundenes Heilmittel angewandt.
*
Bei verschiedenen Widmungen sind die Bereiche klar voneinander zu
trennen, zu kennzeichnen und zu bewilligen:
*
Kuranstaltenbereich
*
gewerblicher Bereich (z.B. Hallenbad, Friseur, etc.)
*
Rehabilitationsbereich als Sonderkrankenanstalt
Begutachtungsunterlagen:
*
Angabe der Bezeichnung der Kuranstalt
*
Angaben zum baulichen Umfang:
*
Raumbuch gemäß Tabelle im Anhang
Therapien mit dem Heilmittel und etwaige Zusatztherapien sind den
Räumen mit ihren (technischen gemäß ÖVE-EN 7/1991) Einrichtungen, den
Indikationen und Kontraindikationen zuzuordnen.
*
Notrufsystem
*
Trinkwasser- und Warmwasserversorgung
*
Legionellenprophylaxe
*
Abwasserentsorgung, Müllbeseitigung
*
Ev. Waschküche
*
Funktionsbeschreibung:
*
Wege des Kurgastes (stationär, ambulant)
*
Trennung rein/unrein
*
Betriebszeiten
*
Therapeutisches Angebot (medizinisches Konzept) siehe Tabelle im
Anhang
*
Kurarzt, Personal (Anzahl, Ausbildung, Zeugnisse)
*
Kuranstaltsordnung gemäß § 13 NÖ Heilvorkommen und Kurortegesetz
*
Bescheide:
*
Heilmittelanerkennung
*
Nutzungsbewilligung
Zu erwartende Auflagen, Bedingungen und Hinweise:
1.
Hygienische Auflagen für die Errichtung
1.
Fußböden
Kunststoff- und Linolbeläge sind dicht verbunden (d.h. verklebt
oder verschweißt) zu verlegen. Über Hohlkehlen ist ein dichter
Anschluss an die Wand herzustellen.
Parkettböden sind mit einer dichten Oberflächenversiegelung
auszustatten.
Widerstandsfähigkeit gegen intensive Behandlung mit Wasser,
Reinigungs- und Desinfektionsmitteln muss gegeben sein.
2.
Wandbeläge oder -anstriche müssen in medizinisch genutzten
Bereichen leicht zu reinigen, abwaschbar und desinfizierbar sein.
Wandbeläge sind mit den Fußbodenbelägen dicht zu verbinden.
3.
Wandverfliesungen sind an allen stark durch Nässe beanspruchten
Wandflächen vorzusehen, wie z.B. hinter und neben Waschtischen und
Spülen, in Duschnischen, Bädern, Teeküchen, Nassarbeitsplätzen
usw. Dabei sind Ichsen und Anschlüsse an Türen, feste Verbauten
etc. dauerelastisch zu verfugen.
4.
Heizkörper für Diagnose- und Behandlungsbereiche sind als
Flächenheizkörper auszubilden.
Zur Verhinderung von Staubablagerungen dürfen Heizkörper keine
oberen und seitlichen Abdeckungen besitzen.
Bei der Montage ist darauf zu achten, dass der Abstand des
Heizkörpers zur Wand eine problemlose Reinigung sowohl des
Heizkörpers als auch der dahinterliegenden Wandfläche zulässt.
Um eine ungehinderte Reinigung des Fußbodens zu gewährleisten,
sind Heizkörperanschlussrohre aus dem Fußboden heraus zu
vermeiden.
Um Staubablagerungsflächen gering zu halten, sind Leitungen zur
Heizkörperanbindung möglichst kurz zu halten.
5.
Bei allen Möbeln und Einrichtungsgegenständen sind wegen der
Verletzungsgefahr scharfe Kanten und Ecken zu vermeiden. Alle
ortsfesten Verbauten sind mittels dauerelastischer Verfugung dicht
an die Wand- und Fußbodenflächen anzuschließen.
Zur Vermeidung von unkontrollierbaren Staubabsatzflächen sind im
Diagnose- und Behandlungsbereich alle Verbauten mit mehr als ca.
185 cm Höhe bis zur Decke zu verblenden.
Dies gilt sinngemäß auch für die Verkleidungen von
Schiebetüraufhängungen.
6.
Umkleidebereiche für Kurgäste sind mit leicht desinfizierbaren
Kleiderablage- und Sitzmöglichkeiten einzurichten. Mindestens eine
Tür der Umkleidekabine ist mit einem WC-Beschlag (d.h. Tür im
Notfall auch von außen her zu öffnen, Tür nach außen hin
aufschlagend) auszustatten.
7.
Fenster
Durch entsprechende Wärmedämmung ist die Bildung von Schwitzwasser
zu vermeiden.
Wirksamer Sonnenschutz und Sichtschutz von außen (z.B.
Sanitärräume, Behandlungs- und Diagnosebereiche etc.) ist
vorzusehen.
8.
Türbreiten (innere Lichte)
WC, Duschen und Umkleidekabinen 80 / 200 cm
Funktionsräume 90 / 200 cm
Im Behandlungsbereich sind nur Türblätter mit glatter,
abwaschbarer und desinfizierbarer Oberfläche zu verwenden.
9.
Türbeschläge
Alle für Kurgäste zugänglichen WCs sind mit Türen auszustatten,
die nach außen aufschlagen und von außen mit einem jederzeit
erreichbaren Sicherheitsschlüssel oder ähnlichem zu öffnen sind.
Türpuffer, möglichst an der Wand montiert, sind anzubringen.
Türdrücker sind so groß zu dimensionieren und deren Enden dem
Türblatt zuzuführen, dass sie auch als Ellbogendrücker verwendet
werden können.
10.
Gänge und Stufen müssen rutschsicher ausgeführt und leicht zu
reinigen sein.
Anhaltestangen müssen behindertengerecht ausgeführt sein.
11.
Bei der Ausführung der Sanitär-Installationen ist im Diagnose-,
und Behandlungsbereich Folgendes zu beachten:
Die Trinkwasser- und Warmwasserleitungen sind so auszuführen, dass
eine Stoßchlorung durchgeführt werden kann und das Material dieser
auch standhält.
Alle Sanitäreinrichtungsgegenstände (WC-Schalen, Waschtische,
Etageren, Spiegel etc.) sind mittels dauerelastischer Verfugung
dicht an die Wand anzuschließen.
Waschtische dürfen keinen Überlauf besitzen.
Verschluss-Stoppel sind nicht gestattet.
Der Wasserstrahl des Wasserhahns darf nicht direkt in den Ablauf
zielen (gegebenenfalls ist die Länge des Auslaufhahns anzupassen).
Ärztewaschtische sind mit Ärzte-Armaturen, d.h. mit Ellbogenhebel
auszustatten.
In eine Arbeitsplatte eingebaute Waschtische (z.B.
Niro-Waschtische) sind bereits seitens der Lieferfirma in
flächenbündiger Bauweise mit einem wasserfesten Abschluss zur
Spanplatte herzustellen (z.B. mittels Epoxiharz-Kern).
Um eine effiziente und einfache Reinigung zu ermöglichen, sind
ausnahmslos Einhand-Wandarmaturen zu verwenden.
Durch geeignete Vorkehrungen (z.B. Einbau eines Thermostaten) ist
ein sicherer Schutz vor Verbrühungen zu gewährleisten.
In der Warmwasserzentrale ist bereits bei der Planung eine
räumliche Reserve für ein ev. notwendig werdendes Gerät zur
Legionellenprophylaxe für das gesamte Leitungsnetz (für den
Gesamtbau) zu berücksichtigen.
12.
WC - Anlagen
Für Kurgäste, Personal und Besucher sind nach Geschlechtern
getrennte WC-Anlagen bereit zu stellen und als solche zu
kennzeichnen.
In sämtlichen WCs sind zur Ablage der Oberbekleidung
Garderobehaken anzubringen.
Allgemein zugängliche WCs und Personal-WCs für Herren sind mit
Pissoirs auszustatten.
Die zugehörigen Vorräume sind mit Einrichtungen zur hygienisch
einwandfreien Händewaschgelegenheit auszustatten und aus
lüftungstechnischen Erfordernissen baulich vollständig von den
Sitzzellen abzutrennen.
Im Behandlungsbereich bzw. je Station ist mindestens ein WC
behindertengerecht in räumlicher Nähe des Stationsbades
auszuführen.
Es sind nur Wandhängeklosetts mit in die Wand eingebauten
Spülkästen zu installieren.
Sämtliche für Kurgäste vorgesehene WCs, Duschen und Bäder sind mit
Anhaltestangen auszustatten.
Aus hygienischen Gründen sind Duschtrennwände Duschvorhängen
vorzuziehen.
In Damen-WCs sind zur Aufnahme von gebrauchten Binden, Vorlagen,
Tampons etc. Hygienebeutel aufzulegen und unbrennbare
Tret-Abfalleimer aufzustellen.
13.
Jeder Waschtisch zur hygienisch einwandfreien Händereinigung ist
mit Seifen- und/oder Desinfektionsmittel-Spender,
Einmalhandtuch-Spender und Auffangkorb für gebrauchte Handtücher
auszustatten.
Seifenstücke und Gemeinschaftshandtücher sind nicht gestattet.
Es sind vorzugsweise nur Spender mit Armhebelbedienung zu
verwenden; die Situierung dieser Spender obliegt dem
Hygienebeauftragten.
14.
Durch eine entsprechende Anzahl von
Händedesinfektionsmittelspendern ist sicher zu stellen, dass
jederzeit arbeitsplatznahe und wegenahe eine Händedesinfektion
durchgeführt werden kann. Die Anzahl und die genaue Situierung der
wandmontierten Spender mit Ellbogenbedienung ist durch das
Hygieneteam festzulegen.
15.
Da Spülbecken ausschließlich zur Utensilien-Reinigung zu verwenden
sind, (z.B. Nirosta-Becken in Ambulanzen, Pflegestützpunkten,
Physiotherapie, Teeküchen,...), ist aus hygienischen Gründen
überall dort, wo notwendigerweise eine hygienisch einwandfreie
Händereinigung erfolgen muss, zu diesem Zweck ein eigener
keramischer Waschtisch im Nahebereich einzurichten (z.B. zwei
Becken nebeneinander mit getrennten Armaturen).
Eine Händereinigung ist in Waschbecken, die der Entsorgung dienen,
jedenfalls nicht zulässig.
16.
Die Spüle (Unreiner Arbeitsraum, Ausgussraum) ist mit folgender
Einrichtung zu bestücken:
*
vertieft liegender Ausguss (Oberkante max. 60 cm, ausreichend
großer Abstand zwischen Wasserauslaufhahn und Abstellrost wegen
dazwischenstehendem Kübel!)
*
in die Arbeitsplatte eingebautes Spülbecken
*
Unterschränke bzw. Abstellschränke
*
Händewaschplatz oder Händedesinfektionsmöglichkeit
17.
Zum Schmutzwäsche-Transport sind verschließbare, reißfeste, keim-
und feuchtigkeitsdichte und entsprechend gekennzeichnete
Wäschesäcke zu verwenden.
Schmutzwäsche-Sammelstationen dürfen nur in trockenen und
belüfteten Räumen eingerichtet werden, aus denen eine unmittelbare
Übergabe in die Transportwagen der Wäscherei erfolgen kann.
Wäsche-Abwurfschächte sind nicht zulässig.
Es ist darauf zu achten, dass sich im Betrieb keine Kreuzung der Wege
rein und unrein ergibt.
18.
Therapieräume sind ausreichend mit Abfallbehältern auszustatten.
Dabei ist auf die Notwendigkeit der Mülltrennung und die weitere
Entsorgung gemäß den Bestimmungen der ÖNORM S 2104 „Abfälle aus
dem medizinischen Bereich“ unbedingt Bedacht zu nehmen.
19.
Rufanlagen
In sämtlichen Räumen, in denen Kurgäste zeitweise ohne Beobachtung
verbleiben (WCs, Duschen, Bäder, Umkleide- und Behandlungskabinen,
Ruheräume etc.), ist ein für die Kurgäste leicht erreich- und
bedienbarer Notruf einzurichten und einer zu Betriebszeiten
personell durchgehend besetzten Stelle zuzuleiten.
20.
(Zentral-) Garderoben für das Personal
Die Unterbringung von Straßen- und Dienstkleidung hat für
medizinisches Personal getrennt zu erfolgen (z.B. horizontale oder
vertikale Trennwand im Spind oder zwei getrennte Spinde oder
getrennte Lagerung der frischen Dienstkleidung außerhalb der
Spinde).
Durch bauliche Maßnahmen (z.B. zurückgesetzte Fächerböden) ist
eine Durchlüftung der Spinde ist zu gewährleisten.
21.
Beschriftungen
Zur Orientierung ist in der Kuranstalt ein Leit- und
Wegweisersystem einzurichten.
Sämtliche Räume sind entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung
durch Beschriftung zu kennzeichnen.
Beschriftungen mittels angehefteter Zettel und Profilbuchstaben
ohne Abdeckung sind nicht gestattet.
22.
Lagerräume
Die Lagerung von Reinwäsche, Einmalmaterial, Pflege- und
Reinigungsartikeln, med. techn. Geräten und Lagerungshilfen sowie
von Müll und Schmutzwäsche muss übersichtlich und streng getrennt
nach reinen und unreinen Gütern erfolgen.
Dazu notwendige Regale und/oder Schränke sind aus glatten,
desinfizierbaren und nicht saugenden Materialien zu fertigen (kein
rohes Holz oder Spanplatten).
23.
Im Reinigungs-Stützpunkt (Putzraum) ist für den Fall, dass
Schmutzwasser anfällt oder Wasser entnommen werden muss, ein
Ausgussbecken zu installieren, dessen Abstellrost aus
ergonomischen Gründen eine maximale Oberkante von 60 cm aufweisen
soll und zwischen Wasserauslaufhahn und Abstellrost einen
ausreichend großen Abstand zum Dazwischenstellen des Kübels haben
muss.
Darüber hinaus muss die Möglichkeit zur übersichtlichen
Aufbewahrung von Reinigungs- und Putzutensilien gegeben sein (z.B.
Putzwagen).
24.
Die behindertengerechte Gestaltung hat entsprechend den
Behinderten-Normen B 1600 und B 1601 zu erfolgen.
25.
Tagräume sind so zu gestalten, dass dem Nichtraucherschutz
entsprochen wird. Wenn eigene Räume für Raucher vorgesehen werden,
ist die Ausstattung dieser der erhöhten Brandgefahr anzupassen
(d.h. keine Polstermöbel) und ist eine mechanische
Entlüftungsanlage vorzusehen.
26.
Bei der Gebäude-Ausgestaltung mit Grünpflanzen dürfen im
Behandlungsbereich nur Hydrokulturen mit Einfüllstutzen zur
Aufstellung kommen.
In Erde getopfte Pflanzen stellen wegen der Verpilzung ein
hygienisches Risiko dar und sind deshalb nicht gestattet.
27.
Abfallbeseitigung
Die Sammelgefäße für Wertstoffe (Weißglas, Buntglas, Papier,
Kartonagen, Metall, Kunststoffe etc.), Restmüll, Bio-Abfall,
Sondermüll usw. sind so anzuordnen, dass Belästigungen durch
Geruch (insbesondere in der wärmeren Jahreszeit), durch Lärm
(Schreddern, Pressen) und Ungeziefer (Fliegen, Wespen, Mäuse,
Ratten u.a.m.) wirkungsvoll verhindert werden.
28.
Parkplätze, Garagen und Lieferantenzufahrten sind so anzuordnen,
dass für Kurgäste keine unzumutbare Lärm- oder Abgasbelästigung
entsteht.
Auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu einer eventuell
vorhandenen Luftansaugöffnung der Belüftungsanlage wird
hingewiesen.
29.
In Diagnose-, und Behandlungsbereichen sind Einrichtungen zur
Notfallbehandlung (Notfallkoffer, Reanimationseinheiten)
anzuschaffen.
30.
Physiotherapie
Im Gymnastikraum sind ein elastischer Bodenbelag und eine Be- und
Entlüftung einzuplanen.
Für ambulante Kurgäste sind Ruheräume einzurichten.
Bei der Anwendung von Kurzwellen ist mittels eines deutlich
lesbaren Schildes mehrsprachig auf die Kontraindikation bei
bestehender Schwangerschaft hinzuweisen: „Frauen mit anzunehmender
Schwangerschaft werden gebeten, diesen Umstand VOR DER BEHANDLUNG
dem Arzt oder dem Bedienungspersonal mitzuteilen.“
Im Therapiebereich ist für jede Badewanne ein
Desinfektionsmittelauslass vorzusehen.
Im Bäder- und Saunabereich sind Gegenstände aus
feuchtigkeitsbeständigem und nicht rostendem Material statt Rastern
oder Schemeln aus Holz zu verwenden.
Im Therapiebecken sind die Hygienevorschriften des
Bäderhygienegesetzes einzuhalten.
31.
In Räumen, in welchen Kohlesäuregasbäder verabreicht werden bzw.
Kohlensäuregas gelagert wird, ist ständig in Fußbodennähe (max. 30
cm) eine mechanische Absaugvorrichtung funktionstüchtig zu
installieren (erlaubte Konzentration von max. 1000 ppm CO2 in der
Raumluft). Hierüber ist der Behörde eine Bescheinigung vorzulegen.
32.
Trocknung von Wäsche der Kurgäste: Zentrifugen sind nicht
zulässig, Trockenschränke sind in gesonderte Fächer für jeden
Kurgast zu unterteilen.
33.
Medikamentendepot
Für Suchtmittel ist ein eigener Tresor vorzusehen. Für kühl zu
lagernde Arzneimittel ist ein eigener, aus ergonomischen Gründen
möglichst in Arbeitshöhe aufgestellter, Kühlschrank mit
Thermometer oder kontinuierlicher Temperaturaufzeichnung
vorzusehen.
Medikamentenkästen dürfen nicht der direkten Sonneneinstrahlung
ausgesetzt sein.
2.
Bei Fertigstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen
*
Schriftliche Bestätigung, dass die Sanitärinstallationen in den
ursprünglich festgelegten Bereichen „legionellensicher“ ausgeführt
wurden
*
Herstellernachweis, dass (med. techn.) Geräte mit Wasseranschluss
den technischen Anforderungen hinsichtlich Rücksaugung von Wasser
ins Leitungsnetz entsprechen
*
Nachweis der Trinkwasserqualität und eine Untersuchung des
verwendeten Wassers auf das Vorkommen von Legionellen und
Pseudomonaden (insbesondere dann, wenn im Leitungsnetz
Installationsarbeiten stattgefunden haben)
*
Hygieneplan, aus dem hervorgeht, wer was womit wann bzw. in
welchen Abständen zu reinigen und/oder gegebenenfalls zu
desinfizieren hat.
(zumindest ein Reinigungs- und Desinfektionsplan).
*
Nachweisliche Einschulung des Personals über die Handhabung der in
Betrieb stehenden technischen Geräte
*
Nachweisliche Schulung des Personals für die Beherrschung
medizinischer und technischer Zwischenfälle
3.
Betriebsauflagen
*
Die Aufsicht über den Kurbetrieb ist durch einen nach dem
Ärztegesetz zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt
mit Ausbildung in Kurortemedizin (Diplom für Kurortemedizin der
Österreichischen Ärztekammer) wahrzunehmen.
*
Während der Betriebszeiten ist die ständige Anwesenheit eines
Arztes, welcher zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt ist,
zu gewährleisten.
*
Neu eintretendes Personal ist nachweislich in die Handhabung der
medizinisch technischen Geräte einzuschulen.
*
Jeder Kurgast ist einer ärztlichen Eingangsuntersuchung zu
unterziehen. Der Kurverlauf ist zu überwachen und zu
dokumentieren.
*
Die bewilligten Indikationen und ausgewiesenen Kontraindikationen
der Kurmittel sind in den Kuranwendungen zu berücksichtigen, die
Anwendungen dürfen nur nach ärztlicher Untersuchung und Anordnung
erfolgen.
*
Die Kurgäste sind vor einer Untersuchung oder Behandlung in
geeigneter Form über die bevorstehende Untersuchung bzw.
Behandlung aufzuklären.
*
Während der Kurmittelbehandlung sind die Patienten von
ausgebildetem Sanitätspersonal zu überwachen.
*
Für Anwendungen im Kurbereich ist entsprechend ausgebildetes und
geschultes Personal entsprechend dem medizinischen Konzept
einzusetzen.
*
Für die Heilmittel ist halbjährlich ein bakteriologischer
Untersuchungsbefund (bei Peloiden inklusive Schimmelpilze und
Hefen) durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt erstellen zu
lassen und der Bezirksverwaltungsbehörde (Fachgebiet
Gesundheitswesen), sowie der Abteilung Umwelthygiene vorzulegen.
*
Jede wesentliche Änderung der Kuranstaltenordnung ist der
Bezirksverwaltungsbehörde 2 Monate vor in Kraft treten gemäß § 13
Abs. 3 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz anzuzeigen.
*
Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung
so aufzulegen, dass sie für Jedermann zugänglich ist.
*
Der Notfallkoffer ist in regelmäßigen Abständen und nach jeder
Verwendung zu warten und dabei mittels einer Checkliste auf seine
Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit nachweislich zu
überprüfen.
*
Es ist zu gewährleisten, dass jene Stelle, an der der
Patientennotruf einlangt, rund um die Uhr besetzt ist. Diese
Person hat als Mindestqualifikation die eines
Sanitätshilfsdienstes zu besitzen.
*
Kopfkühler, Herzkühler und Badethermometer müssen bei jeder
Badewanne vorhanden sein.
*
Die Therapiewannen sind nach jeder Benützung zu reinigen und zu
desinfizieren.
*
Als Desinfektionsmittel dürfen ausnahmslos gelistete Präparate
(ÖGHMP oder DGHM) Verwendung finden.
*
Es sind die Maßnahmen für einen Legionella-sicheren Betrieb gemäß
ÖNORM B 5019 einzuhalten.
Anhang: Raumbuch-Tabelle Kuranstalt………………………..
==============================================
diese Tabelle ist in excel zu übermitteln
Anzahl
Widmung/Bezeichnung
Raumnummer/n
Ausstattung
Agr/ÖVE
Bemerkung, Beilagen
durchgeführte Therapie *
Indikationen *
Kontraindikationen *
* zur besseren Lesbarkeit können diese Angaben auf einem gesonderten
Tabellenblatt aufgelistet werden
Widmung
Raumnummer
Bemerkung
durchgeführte Therapie
Indikationen
Kontraindikationen
Dr. Ulrike Schauer
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelthygiene 05.12.2021

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