gründermerkblatt künstler und kreative 2021 sie wollen sich als künstler/in eine existenz aufbauen? dann haben sie viele fragen. zur vorbere

Gründermerkblatt Künstler und Kreative 2021
Sie wollen sich als Künstler/in eine Existenz aufbauen? Dann haben Sie
viele Fragen. Zur Vorbereitung auf das Beratungsgespräch haben wir für
Sie einige wichtige Hinweise zusammengestellt:
1.
Die „Statusfrage“
Viele Künstler und Kreative leben nicht nur in relativ unsicherem,
wenn nicht gar prekärem Umfeld, sondern sie sehen sich auch mit
speziellen Fragen zu ihrem Status im Wirtschaftsleben konfrontiert.
Sie können nämlich sowohl als Arbeitnehmer als auch als selbständige
Künstler tätig sein und bei Selbständigkeit kommt noch die Frage dazu,
ob sie einen freien Beruf oder ein Gewerbe ausüben. Das sind nicht nur
rein formale Fragen, sondern sie haben auch erhebliche Auswirkungen
auf die persönliche und finanzielle Situation. Dabei hat man nicht
unbedingt die Wahl, in welcher Form man auftreten will. Vielmehr gibt
es dafür spezielle rechtliche Voraussetzungen. Allerdings kann man bei
seiner Außendarstellung einschließlich Wortwahl in Flyern, auf der
Internetseite und Tätigkeitsbeschreibungen in Verträgen und
Abrechnungen hier einen gewissen Einfluss nehmen, damit man nicht
täglich den Status wechselt.
Hinweis: Je nach Status können ggf. Besonderheiten aufgrund der
Corona-Pandemie auch schon für vermeintliche Neugründer von Bedeutung
sein, wenn sie z.B. schon vor dem 01.05.2020 eine der förderfähigen
Tätigkeiten ausgeübt haben. Dazu sollte man folgendes wissen und
prüfen:
Bei den Coronahilfen im Neustart-Programm 2021 hat man dieser
Problematik der unterschiedlichen typischen Rechtsformen bei der
Ausübung von künstlerischen und kreativen Tätigkeiten dadurch Rechnung
getragen, dass als Umsatz nicht nur auf den freiberuflichen Umsatz als
Solo-Künstler abgestellt wird, sondern die typischen weiteren
künstlerischen Betätigungsformen einbezogen werden.
Entsprechend differenziert sind die antragberechtigten Gruppen, die in
den offiziellen Hinweisen zur Corona-Neustarthilfe 2021 für
Solo-Selbständige wie folgt beschrieben werden (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html;
Abruf am 20.05.2021):
1.
Soloselbständige, mit oder ohne Personengesellschaften
2.
Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter
(Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
3.
Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern
(Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie
4.
Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden
Künsten
Interessant und vielleicht nicht allgemein bekannt und beachtet ist
der „Sonderfall kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den
Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigungsverhältnisse“:
Schauspielerinnen und Schauspieler und andere Künstlerinnen und
Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete
Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie
Soloselbständige. Denn mit dem Lockdown sind ihre potentiellen
Arbeitgeber (z.B. die Theater und Bühnen) geschlossen. Im Rahmen der
Neustarthilfe können auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse
(mit Dauer von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen) in den
Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit
Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen)
berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder
Kurzarbeitergeld bezogen haben.
Für die genannten Gruppen gelten bei der Antragstellung Neustarthilfe
unterschiedliche Antragskriterien. Antragszeitraum ist Januar bis Juni
2021. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden mit einer
Antragsfrist bis 31.08.2021. Das heißt, wer coronabedingt 2021 seine
Aufträge/Jobs verloren hat und keine Bezüge aus der
Arbeitslosenversicherung erhält und sich daher jetzt auf eigene Faust
selbständig machen will, sollte auch diese Ansprüche prüfen.).
Einzelheiten dazu findet man auf der offiziellen Antragsseite zur
Neustarthilfe (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilfe.html).
Dort sind auch die FAQ verlinkt, die ausführliche Erläuterungen zur
Antragstellung enthalten.
1.
Arbeitnehmer oder selbständig?
Arbeitnehmer ist man, wenn man in die Organisation des Arbeitgebers
eingebunden ist und einem Weisungsrecht unterliegt, das z.B. den Ort
der Tätigkeit bestimmt, wie auch Art und Umfang im Wesentlichen
festlegt. Dafür bekommt man ein festes Gehalt und ist auch sozial mit
Arbeitnehmerrechten und Pflichtversicherung in der Sozialversicherung
in allen Zweigen (Rentenversicherung, Krankenversicherung,
Pflegeversicherung und in der Regel auch Arbeitslosenversicherung,
Ausnahme bei sog. unständig Beschäftigten, siehe unten) abgesichert.
Selbständig ist dagegen jemand tätig, der Ort und Zeit seiner
Arbeitseinsätze im Wesentlichen selbst bestimmt, der einzelne Aufträge
auch ablehnen kann und am Markt selbständig auftritt. Der Selbständige
hat in der Regel mehrere Auftraggeber und trägt ein Unternehmerrisiko,
z.B. dass er für ein Werk keinen Abnehmer findet. Hauptberufliche
Künstler sind pflichtversichert in der Künstlersozialversicherung. Das
umfasst die Rentenversicherung sowie die Krankenversicherung und die
Pflegeversicherung. Allerdings haben sie keinen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall z.B. und sie haben auch nicht
automatisch einen Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
Dazu gibt es noch Grenzfälle. Beim Arbeitnehmer ist das die sogenannte
unständige Beschäftigung, wenn man immer nur Jobs hat, die weniger als
eine Woche dauern. Typisch ist das z.B. für Synchronsprecher, aber
auch für Schauspieler. Schauspieler sind Arbeitnehmer im Gegensatz zu
Regisseuren, die z.B. im Theater oder am Filmset „zu bestimmen haben“
und daher als selbständig angesehen werden.
Das sind im Grundsatz Fragen, die auch viele sonstige Freelancer,
Soloselbständige und Honorarkräfte betreffen. Für Künstler sind sie
jedoch deshalb besonders, weil Künstler durch die Art ihrer
Tätigkeiten praktisch „täglich“ ihren Status wechseln können, wenn sie
nicht gerade eine Festanstellung z.B. an einem Theater haben. Dann
müssen sie sich zur Vermeidung von Nachteilen genauestens mit den
Regeln beschäftigen, damit vor allen Dingen ihre soziale Absicherung
funktioniert.
2.
Freier Beruf oder Gewerbe?
Die Abgrenzung der gewerblichen von der freiberuflichen Tätigkeit ist
insbesondere dann sehr wichtig, wenn sich hieraus gewerbesteuerliche
Konsequenzen ergeben können. Dies wäre der Fall, wenn die Erträge den
Gewerbesteuer-Freibetrag i.H.v. 24.500 € überschreiten oder in
absehbarer Zeit überschreiten könnten. Wer über 60.000 € im Jahr
verdient, kann als Gewerbetreibender auch zur doppelten Buchführung
mit Bilanz statt einfacher Einnahmenüberschussrechnung verpflichtet
werden.
Besonders häufig ergeben sich Unklarheiten hinsichtlich der Abgrenzung
bei Medienberufen. Hier ist zu prüfen, ob die Tätigkeit künstlerisch
und somit freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist, oder ob sie
als gewerblich einzuordnen ist. Da es keine einheitliche Definition
für eine künstlerische Tätigkeit gibt, muss der Einzelfall in
Gesamtbetrachtung der Umstände beurteilt werden. Abzustellen ist auf
die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit!
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine
künstlerische Tätigkeit dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine
eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle
Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Sie muss
über eine hinreichende Technik hinaus außerdem noch eine gewisse
Gestaltungshöhe erreichen.
Da diese Formulierung recht schwammig ist, kommt es häufig dazu, dass
das Finanzamt Zweifel an der künstlerischen Qualität der Tätigkeit
bekundet. Dies kommt insbesondere in den „modernen“ Medienberufen wie
z.B. bei den (Werbe-)Grafikern oder Werbefotografen, Mediendesigner
und Kameraleuten vor, da hier oft der Gebrauchszweck der
Arbeitsergebnisse im Vordergrund steht. Häufig wird auch eine
freiberufliche Tätigkeit angenommen (z.B. Kameraführung) und eine
gewerbliche (z.B. Verleih von Equipment). Im Extremfall kann das
Finanzamt ein Sachverständigengutachten anfordern, um zu klären, ob
die Tätigkeit künstlerisch ist, oder nicht. Auch der Steuerpflichtige
selbst kann aufgrund der ablehnenden Haltung des Finanzamts einen
Sachverständigen hinzuziehen. Ob das den Aufwand lohnt, muss man unter
Kosten-Nutzen-Aspekten abwägen. Viele Fragen sind heute mehr oder
weniger geklärt und können durch Vorlage genauer
Tätigkeitsbeschreibungen mit dem Finanzamt geklärt werden.
3.
Künstlersozialkasse oder wo sonst versichert?
Erster Anlaufpunkt, wenn es um eine gesetzliche Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung geht, ist für Künstler und Kreative die
Künstlersozialkasse (KSK). Die Versicherung in der KSK ist eine
Pflichtversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die Prüfung der Versicherungspflicht erfolgt mit Antragstellung;
entsprechende Unterlagen und Nachweise werden mit eingereicht. Der
Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht bietet hierfür eine
erste (keine abschließende) Zuordnung. Eine abschließende Beurteilung
des Einzelfalls erfolgt durch die Künstlersozialkasse.
Die Mitgliedschaft in der KSK ist nach § 1 KSGV an bestimmte
Voraussetzung geknüpft: Der Künstler muss:
„1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und
nicht nur vorübergehend ausüben und
2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen
Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn,
die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im
Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“
Nach § 2 KSGV ist: „Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik,
darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist
im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder
in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“
Werden Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
versichert, so zahlen Sie einen Beitrag, der sich nach Ihrem Einkommen
zuzüglich verschiedener weiterer Faktoren berechnet. Die
Künstlersozialkasse ihrerseits legt ihren („Arbeitgeber“-)Beitrag
hinzu und leitet den Gesamtbetrag an die entsprechenden Träger, d.h.
Renten-, Kranken-, Pflegeversicherer weiter.
Achtung: Die Beantragung von Leistungen im Rahmen der
Krankenversicherung erfolgt nicht bei der KSK, sondern bei der
Krankenkasse, in der Sie versichert sind. Die KSK ist hier „nur“
durchleitende Stelle.
Von der Versicherungspflicht nach dem KSGV befreit ist, wer im
Kalenderjahr weniger als 3.900 € aus selbständiger künstlerischer oder
publizistischer Tätigkeit erzielt. Das gilt allerdings nicht in den
ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
Sonderregelungen gelten auch bei coronabedingtem Unterschreiten der
Grenze (vgl. Meldungen der Künstlersozialkasse Corona-Krise: Hinweise
für selbständige Künstler und Publizisten und abgabepflichtige
Unternehmen (Stand 22.12.2020 mit Anpassung unter Ziff. 3 Versicherte
vom 14.01.2021)).Weitere Einzelheiten und Antragsunterlagen unter
www.kuenstlersozialkasse.de.
2.
Der Weg in die Selbständigkeit
Viele Künstler und Kreative „fangen einfach mal an“ und schauen, dass
sie irgendwie über die Runden kommen. Tatsächlich sollte man sich aber
schon frühzeitig Gedanken über die Perspektiven machen, da nur so eine
langfristig gesicherte Existenz möglich ist.
1.
Businessplan für selbständige Künstler/innen
Grundlage ist dann der sogenannte Businessplan. Dort werden nicht nur
Zahlen aufgeschrieben, sondern man legt auch seine Ziele und sein
Geschäftsmodell fest. Wichtig ist, eine Geschäftsidee zu finden, die
am Markt auch nachgefragt ist bzw. für die es aus sonstigen Töpfen
Geld gibt. Dabei kann man nicht nur immer an seine primäre Ausbildung
und Interessenslage denken, da eine einseitige Ausrichtung häufig
nicht ausreicht, um genügend Geld für den Lebensunterhalt zu
verdienen. So können z.B. Schauspieler gleichzeitig als
Synchronsprecher tätig sein, wenn sie eine besondere Stimme haben oder
bestimmte Dialekte und Sprachen können. Sie können Regiearbeiten oder
Regieassistenz ausüben oder auch selbst schreiben. Das sind alles
häufige Kombinationen.
Wenn Sie hier Ihre Ideen für Ihre Geschäftsidee entwickelt haben und
auch wissen, wo und zu welchen Gagen Sie diese Tätigkeiten anbieten
können, dann helfen wir Ihnen gerne bei der Berechnung der
Tragfähigkeit Ihres Vorhabens. Das bedeutet, dass wir mit Ihnen
gemeinsam ausrechnen, ob die perspektivisch erzielbaren Einnahmen
ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und Ihre Vorsorgeaufwendungen zu
sichern.
2.
Vorsorge und Krisenmanagement
Einige Punkte hatten wir schon unter dem ersten Kapitel zur
Statusklärung angesprochen. Von Ihrem Status als Arbeitnehmer oder
Selbständiger mit Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse oder (im
Nebenerwerb) ohne Berechtigung zur Künstlersozialkasse ergeben sich
ganz unterschiedliche Folgen für Ihre Vorsorge im Krankheitsfall und
vor allen Dingen auch Ihre Altersvorsorge. Freiberufliche Künstler und
Publizisten haben deshalb selbst zusätzlich zur Künstlersozialkasse
oder noch vor deren Existenz Vorsorgemöglichkeiten geschaffen. So gibt
es z.B. das Autorenversorgungswerk der VG Wort (www.vgwort.de), für
Journalisten und Publizisten, das Versorgungswerk der Presse GmbH (www.presseversorgung-presseversorgungswerk.de)
oder auch für Schauspieler, die Bayerische Versorgungskammer des
Deutschen Bühnenvereins (www.buehnenversorgung.de).
Typisch für Künstlerkarrieren ist, dass Einnahmen eher unregelmäßig
und schwer planbar anfallen. Gerade deshalb ist es wichtig, dass Sie
sich auch mit Vorsorgeplänen, der Bildung von Rücklagen und
Notfallplänen beschäftigen sollten. Wobei zugegebenermaßen die
Corona-Krise, mit der Sie in die Selbstständigkeit starten, sehr
außergewöhnlich ist und hier spezielle Maßnahmen erforderlich sind.
Als Gründer schauen Sie ja aber nicht in die Vergangenheit, sondern in
die Zukunft und müssen natürlich die erwarteten Folgen der
Corona-Krise für den Kulturbetrieb mit in Ihre
Businessplan-Überlegungen einbeziehen.
3.
Auch an Verwertungsgesellschaften denken
Als Künstler sind Sie automatisch Urheber Ihrer eigenen Werke. Das
Urheberrecht an geistigem Eigentum entsteht nämlich grundsätzlich
„automatisch“. Wird ein von Ihnen komponiertes Musikstück irgendwo
abgespielt, eine produzierte Rundfunksendung noch einmal wiedergegeben
oder ein Artikel wieder abgedruckt, dann haben Sie grundsätzlich
daraus Anspruch auf eine Urhebervergütung aus der Verwertung Ihrer
Urheberrechte.
Wie hoch die ist und für welche Verwertungsarten sie anfällt regelt
zunächst einmal Ihr Vertrag mit dem Verwerter (Verlage, Theater,
Filmproduzenten, Rundfunkanstalten usw.). Aber manche
honorarpflichtigen Verwertungen bekommen Sie gar nicht mit wie z.B.
Kopien, Verwendung von Filmausschnitten oder aus Bibliotheksnutzungen.
Die vielfältigen Rechte können Sie kaum im Detail selber beobachten
und wahrnehmen. Dafür haben sich die sogenannten
Verwertungsgesellschaften gegründet, die für ihre Mitglieder die
entsprechenden Rechte wahrnehmen, die Urheberrechtsvergütungen
kassieren und dann nach bestimmten Schlüsseln an ihre Mitglieder
verteilen. Kosten entstehen Ihnen als Mitglied hierdurch zusätzlich
nicht. Die dabei entstehenden Kosten werden vielmehr von den
Vergütungen vorher abgezogen und nur die erzielten Überschüsse werden
an die Urheber ausgekehrt. Da die Verwertungsgesellschaften eine
Monopol- und Treuhandstellung haben, unterliegen sie auch einer
staatlichen Aufsicht. Diese wird vom Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) ausgeübt. Dort findet sich auch eine Liste der jeweils aktuell
zugelassenen Verwertungsgesellschaften sowie eine pdf-Datei dazu, mit
ausführlichen Kontaktinformationen zu den Verwertungsgesellschaften.
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick mit den direkten Links
zu den Internetseiten der verschiedenen Gesellschaften.
Liste der zugelassenen Verwertungsgesellschaften
Anspruchsberechtigte
Verwertungsgesellschaft
Internet/E-Mail
Schriftsteller, Fachschriftsteller, Journalisten
VG Wort
www.vgwort.de
[email protected]
Künstler, Fotografen, Filmurheber
VG Bild – Kunst
www.bildkunst.de
[email protected]
Die VG Musikedition besteht aus drei Kammern: Kammer I:
Verfasser/Herausgeber im Sinne der §§ 70/71 UrhG Kammer II: Verleger
Kammer III: Komponisten/Textdichter
VG Musik-Edition
https://www.vg-musikedition.de/
[email protected]
Komponisten, Textdichter, Musikverleger
GEMA
www.gema.de
[email protected]
Ausübende Künstler, Tonträgerhersteller
GVL-Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
www.gvl.de
[email protected]
Verlage, Komponisten, Textdichter, Herausgeber
VG Musikedition
www.vg-musikedition.de
[email protected]
Filmproduzenten, Rechteinhaber von Filmrechten
GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von
Filmaufführungsrechten mbH
www.guefa.de
[email protected]
Deutsche Auftragsproduzenten, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
private Sendeunternehmen, einige regionale Fernsehveranstalter
VFF-Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH
www.vff.org
[email protected]
Filmhersteller, Co-Produzenten, Regisseure, Filmverleiher,
Filmlizenzhändler, Weltvertriebsunternehmern
VGF-Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken
www.vgf.de
[email protected]
Produzenten, Filmhersteller, Schauspieler
GWFF-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH
www.gwff.de
[email protected]
Werbefilmproduzenten
TWF – Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH
www.twf-gmbh.de
[email protected]
Film- und Fernsehproduzenten für Film- und Fernsehrechte international
AGICOA Urheberrechtschutz Gesellschaft mbH
www.agicoa.org
[email protected]
In- und ausländische Veranstalter von Konzerten und anderen
künstlerischen Veranstaltungen gem. § 81 UrhRG
GWVR – Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstaltungsrechten mbH
www.gwvr.de
[email protected]
Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt, Stand Mai 2021,
https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/verwertungsges_urheberrecht/aufsicht_verwertungsges/liste_vg/index.html.
Unter der gleichen Fundstelle findet man jetzt auch
Verwertungsgesellschaften aus dem europäischen Ausland.
Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat
(Stand: 06.04.2021; Abruf 20.05.2021)
Die Liste enthält alle Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem
EU-/EWR-Mitgliedstaat, die ihre Tätigkeit beim DPMA angezeigt haben.
Kurzbezeichnung
Name
Sitzstaat
Weitere Informationen
SIAE
Società Italiana degli Autori ed Editori
IT
Internet: https://www.siae.it/it
E-Mail: [email protected]
SACEM
Société des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique
FR
Internet: https://www.sacem.fr/
SGAE
Sociedad General de Autores y Editores
ES
Internet: http://www.sgae.es
SPA
Sociedade Portuguesa de Autores
PR
Internet: https://www.spautores.pt/
E-Mail: [email protected]
Artisjus
Artisjus Magyar Szerzői Jogvédő Iroda Egyesület
HU
Internet: https://www.artisjus.hu/
E-Mail: [email protected]
OSA
Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním, z.s
CZ
Internet: https://www.osa.cz/
E-Mail: [email protected]
HDS ZAMP
HR
Internet: https://www.zamp.hr/
E-Mail: [email protected]
AKM
AKM Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft
mit beschränkter Haftung
AT
Internet: https://www.akm.at/
E-Mail: [email protected]
austro mechana
austro mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer
Urheberrechte Gesellschaft m.b.H
AT
Internet: https://www.akm.at/
E-Mail: [email protected]
Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt, Stand Mai 2021,
https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/verwertungsges_urheberrecht/aufsicht_verwertungsges/listederverwertungsgesellschaften/index.html.
Die Gebühren für die Verwertungsrechte haben allerdings auch einen
Nachteil: Sie müssen nämlich von den entsprechenden Nutzern bezahlt
werden. Als Künstler sind Sie insbesondere dann von den GEMA-Gebühren
betroffen, wenn Sie bei der Veranstaltung von Events, Konzerten oder
Theateraufführungen Musikstücke nutzen. Wenn Sie entsprechend unter
Nutzung der Verwertungsrechte von anderen Künstlern tätig werden, dann
informieren Sie sich auch entsprechend über die Abgabepflichten, damit
nicht später horrende Nachforderungen entstehen.
3.
Finanzierung und Förderprogramme
Kulturförderung ist meist regional, da innerhalb Deutschlands
Ländersache. Daneben gelten die normalen Förderprogramme für
Unternehmensgründer. Wichtig ist, dass man weiß, ob und wofür man Geld
braucht, d.h. einen Finanzplan erstellt. Dann stellt man die Dinge
zusammen, die man aus eigener Kraft stemmen kann und erst dann sollte
man auf die Suche nach geeigneten Finanzquellen gehen. Wir sind Ihnen
bei der Umsetzung der einzelnen Schritte gerne behilflich.
4.
Buchführung und Steuern
Als Freiberufler oder Kleinunternehmer können Sie die sogenannte
einfache Buchführung wählen, bei der es „nur“ auf die Einnahmen und
Ausgaben ankommt. Mit etwas Geschick können Sie das auch selbst
bewältigen bzw. so vorbereiten, dass der Steuerberater nur noch die
Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig für Sie macht. Oder Sie
übernehmen auch die Übertragung an das Finanzamt selbst z.B. über
www.elster.de und wir beantworten im Rahmen einer Hotline-Vereinbarung
nur gezielt Einzelfragen. Das ist schlank und kostensparend. Gerne
erörtern wir hier mit Ihnen die Möglichkeiten.
Bestimmte Dinge müssen Sie aber in jedem Fall selbst wissen, da Sie
täglich damit zu tun haben. Dazu gehört z.B. die Rechnungsschreibung,
wo Sie nicht nur formelle Vorschriften bei der Gestaltung Ihrer
Rechnungsformulare beachten müssen, sondern auch die Umsatzsteuer
korrekt ausweisen.
Außerdem müssen Sie sich als selbständiger Künstler noch beim
Finanzamt anmelden, damit Sie eine entsprechende Steuernummer
bekommen. Wenn Sie auch mit europäischem Auslandsbezug tätig werden
(z.B. Leistungen oder Gegenstände einkaufen), dann müssen Sie auch
eine sogenannte Umsatzsteuer-ID-Nummer beantragen.
In dem Formular für das Finanzamt sind weiterhin Angaben zu machen
über den erwarteten Umsatz und Gewinn. Diese Angaben benötigt das
Finanzamt, um Sie steuerlich richtig einzustufen. Da geht es darum, ob
Sie Umsatzsteuer bezahlen müssen und ob Sie regelmäßig
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen leisten müssen und wie viel
Einkommensteuervorauszahlungen im Gründungsjahr und später für Sie
fällig werden. Außerdem will das Finanzamt wissen, ob Sie Arbeitnehmer
beschäftigen, da Sie dann auch entsprechende Lohnsteuer-Anmeldungen
abgeben müssen. Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für
Einzelunternehmen finden Sie im Internet auf dem Portal der
Finanzverwaltung www.elster.de im Bereich Formulare unter
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare. Beim
Ausfüllen sind wir Ihnen gerne behilflich und erläutern Ihnen die
Bedeutung der einzelnen Fragen und Eintragungen.
1.
Wann fällt Umsatzsteuer an?
Die erste wichtige Frage dabei ist, ob Sie überhaupt Umsatzsteuer
zahlen müssen. Als Selbständiger sind Ihre Einnahmen auf jeden Fall
umsatzsteuerpflichtig. Allerdings fällt Umsatzsteuer erst an, wenn Ihr
voraussichtlicher Jahresumsatz im Gründungsjahr (hochgerechnet) 22.000
€ überschreitet. Ansonsten sind Sie Kleinunternehmer/in gemäß § 19
UStG. In Ihren Rechnungen geben Sie dann folgenden Satz an:
„Umsatzsteuer fällt nicht an gemäß § 19 UStG
(Kleinunternehmerregelung).“
In bestimmten Fällen kann es allerdings auch als Kleinunternehmer
vorteilhaft sein, freiwillig für die Umsatzsteuer zu optieren. Das ist
z.B. dann der Fall, wenn Sie große Anschaffungen planen. Sie können
dann nämlich aus den Rechnungen Ihrer Lieferanten die Vorsteuer wieder
bei Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen, was zu entsprechenden
Vorteilen führen kann. Ein weiterer Punkt ist, wenn Sie vorwiegend für
gewerbliche Abnehmer tätig sind, wie z.B. als Publizist für Verlage.
Dann vereinbaren Sie Ihr Honorar netto zzgl. Umsatzsteuer. Das heißt
Sie bekommen die Umsatzsteuer zusätzlich von Ihren Auftraggebern
ausgezahlt. Sie können dann jegliche Vorsteuerbeträge abziehen oder
einen pauschalen Vorsteuerabzug wählen, je nach Vorteilhaftigkeit.
Auch das prüfen wir gerne mit Ihnen.
2.
Umsatzsteuer 0 %, 7 % oder 19 %
Der „normale“ Umsatzsteuersatz in Deutschland beträgt 19 %. Viele
künstlerische oder publizistische Leistungen sind allerdings
begünstigt und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % oder sind
sogar steuerbefreit, so dass 0 % Umsatzsteuer anfallen.
7 % Umsatzsteuer fallen insbesondere auch auf Leistungen an, die in
der Übertragung von Urheberrechten bestehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).
Begünstigt sind danach sonstige Leistungen, deren wesentlicher Inhalt
in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem
UrhG besteht. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen deshalb
insbesondere die Leistungen von Bildjournalisten, Bildagenturen,
Kameraleuten und Foto-Designern. Das gilt aber nur, wenn Urheberrechte
übertragen werden.
Beispiel: Überträgt der Fotograf (Hersteller) seinem Auftraggeber das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (z.B. Postkartenverlag oder
einem Unternehmer zu Werbezwecken), so erbringt er eine begünstigte
Leistung, die mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern ist.
Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber jedoch nur die bestellten
Positive (z.B. Passbilder oder Familien- und Gruppenaufnahmen), liegt
keine Rechtsübertragung vor, sondern eine nicht begünstigte Leistung,
die mit 19 % zu versteuern ist.
0 % Umsatzsteuer können z.B. bei Chören, Orchestern oder auch Theatern
anfallen. Diese müssen dann allerdings eine Bescheinigung der
entsprechenden zuständigen Landesbehörde einholen, dass Sie
vergleichbare Leistungen, wie städtische oder öffentliche
Einrichtungen erbringen. Auch Solo-Künstler können „gleichartige
Leistungen“ erbringen. Das kann von Vorteil sein z.B. für einen
freiberuflichen Regisseur an einem Staatstheater, das ihm die
Umsatzsteuer nicht zusätzlich zu seinem vereinbarten Honorar zahlen
würde. Es kann aber auch nachteilig sein z.B. bei einem Solo-Künstler,
der mit einer Ein-Mann-Show auftritt und bei Umsatzsteuerbefreiung
auch keinen Vorsteuerabzug aus seinen Vorleistungen hat.
Die Umsatzsteuerfragen sind ziemlich komplex. Bitte fragen Sie im
Zweifelsfall auch nach unserem gesonderten Merkblatt Umsatzsteuer bei
Künstlern.
3.
Künstler als Bauleister?
Das ist eine relativ seltene Konstellation, die aber nicht unerwähnt
bleiben soll. Bei sogenannten Bauleistungen gelten spezielle
Vorschriften für den Einbehalt von Steuern durch den Auftraggeber
sowie auch für die Berechnung der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist,
dass der Kunstschaffende mit Einbauten oder Erstellung von Bauwerken
beschäftigt ist. Dies kann in Ausnahmefällen bei Bühnen- und
Kulissenbauern zutreffen oder auch bei in Gebäude integrierten
Kunstinstallationen und sollte dann im Einzelfall besprochen werden.
4.
Steuersparmöglichkeiten für Künstler/innen
Von Ihren beruflichen Einnahmen können Sie die berufsbedingten
Ausgaben abziehen. Das ist natürlich zum einen die gezahlte
Umsatzsteuer. Dazu kommen aber auch alle weiteren Anschaffungen und
laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung. Das
können Ausstattungsgegenstände, Kfz-Kosten, Reisekosten,
Verpflegungsmehraufwand, doppelte Haushaltsführung und Ausgaben für
Büro, Porto, Telefon, allgemeine Verwaltung, Buchhaltung,
Steuerberatung usw. sein. Wichtig für den Anfang ist erst einmal, dass
Sie alle Belege sammeln und chronologisch ordnen. Nähere Einzelheiten
können Sie außerdem unserem Merkblatt Einkommensteuer bei Künstlern
entnehmen. Besonderheiten gelten auch für die berufliche (Mit-)Nutzung
der eigenen/gemieteten oder im Eigentum stehenden Wohnung oder
Wohnhaus. Auch dafür halten wir ein besonderes Informationsblatt
bereit.
5.
Finanzmanagement
Wichtig ist für Künstler auch ein Finanzmanagement. Bedingt durch die
meist unregelmäßigen Einnahmen, von denen zudem keine Steuern
einbehalten werden, sondern der Künstler selbst für die Zahlung
verantwortlich ist, müssen entsprechende Rücklagen gebildet werden.
Gerne sind wir Ihnen hier behilflich bei der Berechnung, wie Sie das
für Ihren Fall am besten kalkulieren. Gerade aktuell in 2020/2021
zeigt die Coronakrise, wie prekär die Situation ist, wenn man keine
Rücklagen hat. Dann kann man zwar ggf. noch mit dem Finanzamt
verhandeln oder es fallen erst gar keine Steuern an, weil auch keine
Einnahmen vorliegen. Schon beim Lebensunterhalt wird es dann aber
schwierig. Dazu kommt die Miete. Für Vorsorge bleibt dann häufig gar
nichts mehr oder es werden sogar Vorsorgerücklagen aufgelöst. Auch
hier ist es wichtig, dass man sich Notfallpläne zurechtlegt, wie man
mit solchen Krisen umgehen kann. Wobei zugegebenermaßen die
Coronakrise sehr außergewöhnlich ist und hier spezielle Maßnahmen
erforderlich sind.
Wenn Sie aber jetzt Ihren Businessplan erstellen, haben Sie schon eine
sehr gute Grundlage, wann Sie wieviel Geld oder Sachmittel benötigen.
Daraus können Sie Ihre eigene Finanzplanung entwickeln. Auch hier
helfen wir Ihnen gerne beim Blick in die Zukunft z.B. wann Sie mit
wieviel Steuerzahlungen rechnen müssen, damit das dicke Ende nicht
unverhofft nachkommt.
6.
Rechtsformwahl
Die bisherigen Erläuterungen sind im Wesentlichen auf die
Selbständigkeit als Einzelunternehmer (Solo-Selbständiger) abgestellt.
Nicht unüblich ist jedoch auch die Gründung einer GmbH als sogenannte
Produktionsgesellschaft. Das können Sie alleine tun oder mit anderen
zusammen. Sie und Ihre Mitgesellschafter können dann als Angestellte
bei dieser Gesellschaft arbeiten. Nach außen treten Sie als GmbH auf.
Das hat z.B. in der Künstlersozialkasse den Effekt, dass Ihr
Auftraggeber als Kunde einer Kapitalgesellschaft keine
Künstlersozialabgabe bezahlen muss. Allerdings müssen Sie in der GmbH
dann die Künstlersozialabgabe für in Anspruch genommene künstlerische
Leistungen abführen. Die GmbH ist immer gewerblich tätig und muss eine
Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufgrund einer doppelten
Buchführung erstellen. Außerdem muss die Bilanz beim Bundesanzeiger
hinterlegt bzw. je nach Größenordnung der GmbH veröffentlicht werden.
Ob das sinnvoll ist, erörtern wir gerne mit Ihnen.
Andere übliche Gründungsformen sind z.B. der Zusammenschluss in einem
(gemeinnützigen) Verein, um z.B. selbst ein freies Theater zu
betreiben. Als Verein kann man Spenden empfangen und teilweise auch
besser Zuschüsse akquirieren. Man muss sich dann allerdings mit dem
Vereinsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht beschäftigen und die
formellen Anforderungen eines Vereins beachten. Es muss einen Vorstand
geben, einen Kassierer, Mitgliederversammlungen und Steuererklärungen
werden fällig.
Die einfachste Gründungsform mit einem oder mehreren Partnern ist die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Da reicht schon die mündliche
Vereinbarung, dass Sie gemeinsam und für gemeinsame Rechnung tätig
werden wollen. Auch hier ist eine Anmeldung beim Finanzamt
erforderlich und Sie erstellen eine gemeinsame Gewinnermittlung und
Steuererklärung. Auch hier muss man sorgfältig abwägen, ob und unter
welchen Umständen sich das lohnt. Davon abzugrenzen sind einfache
Kooperationen z.B. für ein bestimmtes Projekt oder einen gemeinsamen
Internetauftritt. Dann muss aber nach außen ganz klar kommuniziert
werden, dass jeder für sich und auf eigene Rechnung arbeitet.
Sicher haben Sie noch viele Fragen. Gerne erörtern wir die Fragen mit
Ihnen. Fragen Sie nach unseren speziellen Beratungsangeboten für
Gründer.
Die Hinweise berücksichtigen die Rechtslage ab 01.01.2021. Wenn Sie
bereits vorher Aufwendungen tätigen oder getätigt haben oder Umsätze
erzielt haben, gelten teilweise abweichende Regelungen.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und stehen
für Rückfragen und weitere Beratungsgespräche jederzeit zur Verfügung.
Wir haben alle Informationen sorgfältig recherchiert und für Sie als
Erstinformation zusammengestellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis
dafür, dass wir eine Haftung nur aufgrund persönlicher Einzelberatung
übernehmen können.
Stand Juli 2021
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  • OHRID + ALBANIJA I CRNA GORA DATUM PUTOVANJA 304