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Justizgebäude
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
Zimmer-Nr.
1. OG, 128
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(08 21) 31 05-2259
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(08 21) 31 05-0
Telefax
(08 21) 31 05-2170
Datum
09.12.2015
Pressemitteilung
Zivilrecht
Gestochen unscharf oder unscharf gestochen?!
Ein Tattoo ist ein Körperkunstwerk auf Lebenszeit. Entsprechend hoch
ist die Erwartung in das Tattoo und entsprechend hoch ist die
Enttäuschung, wenn das Ergebnis nicht gefällt.
Ist die Tätowierung allerdings nicht nach den Regeln der Kunst
ausgeführt worden und das Tattoo daher mangelhaft, so steht dem Kunden
unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Für einen solchen Schadensersatz-Prozess beantragte im August 2015
eine Mutter aus dem westlichen Augsburger Landkreis Prozesskostenhilfe
beim Amtsgericht Augsburg, Zivilgericht.
Sie beauftragte bereits im August 2014 ein Studio in
Augsburg-Oberhausen den Namen ihrer beiden Kinder, deren Geburtstage
sowie Verzierungen auf ihren rechten Unterarm zu stechen.
Mit dem Ergebnis war die Kundin nicht zufrieden.
Sie bemängelte die Ausführung der einzelnen Buchstaben, die
Linienführung und die asymmetrische Anordnung der Zahlen und
Buchstaben. Auch die Verzierungen seien nicht fachgerecht gestochen
worden.
Insgesamt verlangte sie 2.000 EUR Schmerzensgeld und weitere 500 EUR
für eine großflächige Übertätowierung. Eine solche Übertätowierung sei
erforderlich, da die Mängel nicht zu beheben seien und es ein sicheres
Verfahren zur Entfernung eines Tattoos nicht gebe.
Zu einer Gerichtsverhandlung kam es nicht.
Eine Tätowierung ist nicht ohne Risiko. So sieht ein Tattoo auf der
Haut nie so aus, wie auf der Vorlage. Auch kann es, abhängig von
Hauttyp und Heilungsprozess, noch zu Veränderungen nach dem Stechen
kommen. Selbst ein Auslaufen der Ränder kann nicht sicher
ausgeschlossen werden.
Nachdem das Amtsgericht Augsburg eine mangelhafte Ausführung des
Tattoos nicht erkennen konnte und die Kundin über die Risiken
aufgeklärt war, lehnte das Amtsgericht den Antrag auf
Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage ab.
Das Landgericht Augsburg bestätigte Ende November 2015 die
Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg.
Kessler
Richter am Amtsgericht